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1. Präambel
1.1.
Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft,
vermietet und liefert aus-schließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese
nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen,
die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes
Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2.
Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen
dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich bestätigt worden sind.
1.3.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung
2.1.
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers.
2.2.
Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten,
die aus Gründen notwendig werden, die in der
Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten
und auf Kosten des Auftraggebers.
2.3.
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein
Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß
annähernd geschätzt. Höhere Gewalt
oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre
des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden
den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten
Lieferzeit.
2.4.
Der Vertrag kann unter anderem auch die Konzeption
eines Softwareeinsatzes, die Bestandsaufnahme des
bestehenden Softwaresystems, die Erstellung einer
Anforderungsdefinition für das künftige
Softwaresystem, die Umsetzung der An-forderungsdefinition
in funktionalen Spezifikationen, das Projektmanagement,
die Erstellung von Individualsoftware, den Verkauf
von Software und Hardware, die Einschulung und Umstellungsunterstützung,
die Wartung und Weiterentwicklung der Software, die
Übertragung und Urheber- und Verwandtenschutzrechten,
die Herstellung von Datenträgern, Online-Betrieb,
Online-Betreuung, Patch- Betrieb, Datenbankverwaltung,
Betreuung WAN (Wide Area Network), Betreuung LAN (Local
Area Network) und sonstigen Dienstleistungen.
2.5.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen
ist die schriftliche Leis-tungsbeschreibung, die der
Auftragnehmer auf Grund der ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet,
bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
3. Preise
3.1.
Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit
angegeben, keine Umsatz-steuer.
3.2.
Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
3.3.
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen
und Leistungsbeschrei-bungen erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom
Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen
werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen
erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
4. Zahlung
4.1.
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich,
umgehend nach Lieferung.
4.2.
Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug
und spesenfrei fällig.
4.3.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen,
ist der Auftragnehmer berech-tigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu
legen. |
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4.4.
Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen
zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen,
dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines
zugezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das
aushaftende Kapital, begin-nend bei der ältesten
Schuld.
4.5.
Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen
im banküblichen Ausmaß verrechnet.
5. Eigentumsrecht
5.1.
Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben
bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich
Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum
des Auftrag-nehmers.
5.2.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
5.3.
Bei Warenrücknahme ist der Auftraggeber berechtigt,
angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu
verrechnen.
6. Kostenvoranschlag
6.1.
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen
erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für
die Richtigkeit übernommen werden.
6.2.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für
den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben,
wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag
erteilt wird.
7. Mahn- und Inkassospesen
7.1.
Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber
verpflichtet, dem Auf-tragnehmer sämtliche von
ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros,
zu refundieren.
7.2.
Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt,
verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgte Mahnung,
einen Betrag von
Euro 10,-- (in Worten: Euro zehn) zu bezahlen.
8. Gewährleistung, Garantie und Haftung
8.1.
Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann
der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder
den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass
die Verbesserung oder der Austausch unmöglich
ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit
der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall
ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien
Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen
Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
Der Auftragnehmer ver-pflichtet sich die Verbesserung
oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch
den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
8.2.
Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch
unmöglich oder für den Auftragnehmer mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung
oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen
Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das Selbe
gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder
den Austausch verweigert oder nicht in angemessener
Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber
mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären
und wenn sie ihm aus trif-tigen, in der Person des
Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar
sind.
8.3.
Der Auftraggeber muss sein Recht auf Gewährleistung
bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich
geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz.
8.4.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile
und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder,
Tintenpatronen, Toner, etc.) sowie Reparaturen infolge
nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die
Vertragsgegenstände in Ver-bindung mit Geräten
und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine
Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel
der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche
Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
8.5.
Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können
zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden.
Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen
Bedin-gungen. Für den Fall einer derartigen Garantie
erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie
das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht
einge-schränkt wird.
8.6.
Wird vom Auftragnehmer eine gebrauchte bewegliche
Ware an den Auftraggeber geliefert oder verkauft,
muss der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung
binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen, sofern
dies schriftlich im Einzelnen ausverhandelt wird.
8.7.
Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des
Softwareprogramms zu behandeln, ist der Auftraggeber
zwecks genauer Untersuchung von eventuell auf-tretenden
Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem,
das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen
und Daten im angemesse-nen Umfang für Testzwecke
während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer
kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer
zu unterstützen.
9. Fernabsatzgeschäft
9.1.
„Fernabsatz“ ist ein Vertrag, der ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner
z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax,
Internet, etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei
um ein Verbrauchergeschäft han-delt.
9.2.
Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist
erst dann gültig, wenn der Auftragnehmer den
Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens,
der Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften
der Ware, des Preises und der Lieferkosten bestätigt
hat.
9.3.
Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem
im Fernabsatz geschlossenen Vertrag innerhalb von
7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht
als Werktag gilt. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten
nach Punkt 9.2 nicht nachgekommen, beträgt die
Frist 3 Monate.
9.4.
Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem
Fernabsatzgeschäft sind ausdrücklich ausgenommen
Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt
wurden, Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software,
die vom Auftraggeber entsiegelt wurde, bzw. speziell
für diesen individuell programmiert wurde. Weiters
Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß
innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluß
begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte
mit Ausnahme von Verträgen über periodische
Druckschriften. Weiters sind die in § 5b Konsumentenschutzgesetz
aufgelisteten Verträge ausgenom-men.
9.5.
Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte
die einschlägigen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
10. Vertragsrücktritt
10.1.
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen,
wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung
mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des
Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch
nicht zur Gänze erfüllt ist.
10.2.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer
von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen
entbunden.
10.3.
Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein,
vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung,
so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung
des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages
zuzustimmen.
10.4.
Der Punkt 10 gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte.
11. Aufrechnung
11.1.
Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit
der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber
Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit
des Auftrag-nehmers sowie für Gegenforderungen,
die in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich
festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen
besteht für Verbraucher die Möglichkeit
der Aufrechnung.
12. Höhere Gewalt
12.1.
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer
Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen,
Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher
Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von
Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen
bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen
auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss
oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten
nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß
erfüllt werden können, stellt dies keine
Vertragsverletzung dar.
13. Urheber-, Leistungsschutzrechte und Nutzung
13.1.
Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Urheber- und
Leistungsschutzrechte an der Software / Datenbank
einschließlich der zugehörigen Unterlagen.
Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Software
mit Einwilligung des Anbieters verändert, bearbeitet
oder mit anderer Software verbindet.
13.2.
Vorhandene Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke
oder Eigentumshinweise des Anbieters dürften
vom Auftraggeber nicht beseitigt, bzw. verändert
werden.
13.3.
Die Software ist nur zur Verwendung zum eigenen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber erhält
das Recht die Software nach Bezahlung des vereinbarten
Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken,
nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware
und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen
für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen
zu verwenden.
13.4.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen
(Programme, Dokumentati-onen, etc.) stehen dem Auftragnehmer,
bzw. dessen Lizenzgebern zu. Durch den gegenständlichen
Vertrag wird vom Auftraggeber lediglich eine Werknutzungs-bewilligung
erworben.
13.5.
Für dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassene
Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den
Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbe-stimmungen
des Herstellers dieser Softwareprodukte.
13.6.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke
ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch den Auftragnehmer unter der Bedingung
gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches
Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist
und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke
in diesen Kopien unverändert mit übertragen
werden.
14. Datenschutz und Änderung der Adresse
14.1.
Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen
Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und
des Telekommunikationsgesetzes be-achten und die für
den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom Auftragneh-mer
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
treffen.
14.2.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere seine
Mitarbeiter, die Bestim-mungen gemäß §
15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
14.3.
Der Auftragsnehmer ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit
der vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen
im Sinne datenschutzrechtlicher Vor-schriften zu prüfen.
Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen
Daten an den Auftragnehmer sowie der Verarbeitung
solcher Daten durch den Auftragnehmer ist vom Auftraggeber
sicherzustellen. 14.4.
Der Auftragnehmer ergreift alle zumutbaren Maßnahmen,
um die an den Standorten des Auftragnehmers gespeicherten
Daten und Informationen des Auftrag-gebers gegen den
unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der
Auftragnehmer ist jedoch nicht dafür verantwortlich,
wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige
Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
14.5.
Mit Abschluss des Vertrags erteilt der Auftraggeber
seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall
auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung
dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt
werden dürfen.
14.6.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer
Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse
bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig
erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen,
so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen,
falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse
gesendet werden.
15. Geheimhaltung
15.1.
Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle
ihm vom anderen im Zusam-menhang mit Verträgen
und Ihrer Durchführung zur Kenntnis gebrachten
Be-triebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten
nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht
allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits
vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt
waren, oder dem Emp-fänger von einem Dritten
ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen
werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig
entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen
behördlichen oder richterlichen Ent-scheidung
offen zu legen sind.
15.2.
Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer
gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich
diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung
unterliegen.
16. Sonstiges
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1.
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen
oder Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und
dem Auftragnehmer bedürfen der Schriftform. Mündliche
Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
16.2.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen von Verträgen
oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen ganz oder
teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein
oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine
sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder
undurchführbaren Klausel am nächsten kommt
oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
16.3.
Jede Verfügung über die aufgrund eines Vertrages
bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag
auch oh-ne Zustimmung des Auftraggebers auf ein mit
dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes Unternehmen
zu übertragen.
16.4.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter
zu bedienen.
16.5.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen
Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem
Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich
die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz
des Auftragnehmers als vereinbart.
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